AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Galvanik Hofmann AG, Rebgasse 16, CH-2540 Grenchen

Stand Januar 2012

§ 1
Anwendungsbereich

Für alle Käufe und Bestellungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen sind. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, insbesondere Verkaufsbedingungen des Verkäufers, die zu diesen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen im Wider-spruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, ohne dass es eines Widerspruchs bedarf. Für die Abänderung der Einkaufs- und Zahlungsbedingungen genügt in keinem Fall die allgemeine Bezug-nahme auf gedruckte oder sonstwie mechanisch vervielfältigte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers; vielmehr ist für jede Abweichung eine genaue besondere schriftliche Vereinbarung nötig. Die Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer eine ohne Bestellung erfolgte Lieferung des Verkäufers ohne Widerspruch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers annimmt.

Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen von Mitarbeitern des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Käufer schriftlich bestätigt werden.

Diese dem Verkäufer nachweislich zur Kenntnis gebrachten Einkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen denselben Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall diese Einkaufs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil be-zeichnet sind.

§ 2
Preis; Kosten

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Ist der Preis bei Auftragserteilung noch nicht bestimmt, so ist er dem Käufer vor Lieferung der Ware mitzuteilen. Der Käufer behält sich in diesem Fall die Annahme vor. Steuern, Zölle sowie sonstige Abgaben und Beiträge sind vom Verkäufer zu tragen, es sei denn, in der Bestellung ist ausdrücklich anderes festgehalten.

§ 3
Zahlung

Der Käufer ist nach seiner Wahl berechtigt, entweder 10 Tage nach Eingang der Ware und Gutbefund mit 2 % Skonto oder 30 Tage danach netto zu bezahlen. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn der Käufer an dem auf das Fristende folgenden Donnerstag, ist dieser Donnerstag ein Feiertag, am folgenden Freitag seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt. Auch bei einer vom Käufer verschuldeten Zahlungsverzögerung geht das Recht auf den vereinbarten Skontoabzug nicht verloren; der Käufer bezahlt nur Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a.

§ 4
Aufrechnung

Der Käufer ist berechtigt, sowohl mit fälligen und gegen fällige Forderungen als auch mit nicht fälligen und gegen nicht fällige Forderungen aufzurechnen.

§ 5
Lieferverzug

Die mit Kalendertagen angegebenen Termine sind Fixtermine. Erkennt der Verkäufer, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil nicht möglich sein wird, so hat er dies dem Käufer unver-züglich anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, bei einer von ihm nicht genehmigten Fristüberschreitung vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt ist auch bei gänzlicher oder teilweiser Nichtlieferung zufolge elementarer Ereignisse oder anderer Umstände, die der Käufer nicht zu vertreten hat, gestattet. Der Verkäufer hat diesfalls gegen den Käufer weder Schadenersatzansprüche noch An-sprüche auf die Gegenleistung.

§ 6
Vorzeitige Lieferung

Der Käufer ist nicht verpflichtet, eine vorzeitige Lieferung anzunehmen. Gleiches gilt für die Annahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderleistungen.

§ 7
Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung aufgeführte Lieferadresse. Die Transportgefahr trägt der Verkäufer. Kosten für Verpackung und Transport werden vom Käufer nur übernommen, wenn dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt ist.

§ 8
Leistungsinhalt

Die gelieferte Ware muss die zugesicherten Eigenschaften haben, genau den Angaben des Käufers in der Bestellung entsprechen und auf dem neusten Stand der Entwicklung sein.

§ 9
Mängel

Der Käufer hat nach Erhalt der Ware lediglich zu prüfen, ob die Lieferung mit der Bestellung überein-stimmt (Identprüfung). Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb angemessener Frist nach Feststel-lung eines Mangels beim Verkäufer eingeht.

Wird die Ware in der Zeit zwischen der Lieferung und ihrer Verarbeitung oder ihrer Inbetriebnahme mangelhaft oder unbrauchbar, so ist der Verkäufer nach Wahl des Verkäufers entweder verpflichtet, die Ware unverzüglich und für den Käufer kostenlos durch eine neue zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen.

In dringenden Fällen ist der Käufer berechtigt, den Mangel selber zu beseitigen oder durch andere beseitigen zu lassen. Die hierfür aufgewendeten Kosten trägt der Verkäufer.

Der Verkäufer haftet für Folgeschäden sowie für Schäden, die Dritten durch einen Mangel der geliefer-ten Ware entstehen. Versteckte Mängel können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Ist der Verkäufer nach einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Neulieferung oder Beseiti-gung der Mängel nicht nachgekommen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 10
Abnahme

Erst mit vorbehaltsloser Annahme der gelieferten Ware gilt der Vertrag als erfüllt.

§ 11
Besondere Bestimmungen für elektrische Geräte und Installationen

Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass durch seine elektrischen Geräte und Installationen beim Käufer kein Ausfall und keine Störung von Anlagen oder der Datennetze auftreten kann. Der Verkäufer hat dies vor Erbringung der Leistung oder Installation sicherzustellen. Wenn der Verkäufer diese Pflicht verletzt, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 12
Abtretungsverbot

Ohne schriftliche Zustimmung des Käufers dürfen weder Forderungen aus dem mit dem Käufer ge-schlossenen Vertrag, noch andere Forderungen gegen den Käufer ganz oder teilweise an Dritte abge-treten werden.

§ 13
Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss

des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zu Grunde liegen, ist Grenchen. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.